Allgemeines
Die nachstehenden Bedingungen gelten für sämtliche Lieferungen und Leistungen der Fa. MKL Solid Technology GmbH, nachfolgend auch „Verkäufer“ oder „wir“ genannt, und für alle unsere Angebote und Verträge über von uns zu erbringende Lieferungen (nachfolgend auch „Ware“, „Erzeugnis“ oder „Produkt“ genannt) und Leistungen, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich (ggf. auch in unser Unternehmen bindenden Rahmenvereinbarungen zwischen Herstellern und Groß- und Einzelhändlern) abweichende Vereinbarungen getroffen sind. Diese Bedingungen gelten auch für alle unsere künftigen Erklärungen, Angebote und Verträge. Eigene Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Bestellers (= „Auftraggeber“, „Kunde“, „Käufer“), die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns in vollem Umfang unverbindlich und werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
1. Angebot, Vertragsschluß, Bestimmung der Vertragspflichten u.ä.
1.1 Unsere Angebote sind stets freibleibend. Jedes Angebot bzw. jeder Kostenanschlag ist ein geschlossenes Ganzes, die Herausnahme einzelner Posten oder eine Veränderung der Sorten, Mengen oder Lieferorte bedarf unserer Zustimmung; von uns genannte Frachtkosten sind stets unverbindlich.
1.2 Für die Bestimmung unserer Vertragspflichten und/oder von Eigenschaften unserer Lieferungen oder Leistungen sind nur die Angaben und Erklärungen maßgebend, die ausdrücklich und schriftlich Inhalt des Vertragsverhältnisses geworden sind. Angaben in Prospekten oder Angeboten, Werbeaussagen, Aussagen in sonstigen Veröffentlichungen und Aussagen Dritter begründen aus keinem Gesichtspunkt vertragliche Erfüllungs-, Gewährleistungs- oder Schadensersatzansprüche gegen uns. Hat der Hersteller oder ein Dritter für eine von uns angebotene oder verkaufte Ware eine Erklärung abgegeben, dass er vom Käufer direkt in Anspruch genommen werden kann, wenn das Produkt fehlerhaft ist oder bestimmte Eigenschaften vorhanden sind oder fehlen und/oder bestimmte Bedingungen erfüllt sind (Garantieerklärung), sind wir in Bezug auf diese Garantieerklärung nur Bote des Erklärenden, ohne dass wir selbst den Inhalt, den Wert oder die Durchsetzbarkeit von Ansprüchen aus der Garantieerklärung geprüft haben und ohne dass unser Kunde oder dessen Kunde aus oder wegen dieser Garantieerklärung des Herstellers oder des Dritten Ansprüche gleich welcher Art gegen uns erwirbt. Wir selbst übernehmen Zusicherungen oder Garantien für die Beschaffenheit von Lieferungen und Leistungen und für das Risiko ihrer Beschaffung jeweils nur, wenn und soweit dies ausdrücklich und schriftlich zwischen uns und dem Kunden vereinbart wurde.
1.3 Verträge und Leistungsabrufe sowie ihre Änderungen und Ergänzungen und alle sonstigen Vereinbarungen, die sich auf einen Vertrag oder seine Abwicklung beziehen, bedürfen grundsätzlich der Schriftform. Wir sind jedoch berechtigt, statt der Schriftform generell oder für einzelne Erklärungen auch die elektronische Form oder die Textform zu verwenden; in diesem Fall ist auch der Besteller berechtigt, in der von uns ihm gegenüber gewählten Form seine Erklärungen an uns abzugeben. Mündlich getroffene Vereinbarungen sind nur wirksam, wenn sie von einer Seite unverzüglich schriftlich oder in der von uns für dieses Vertragsverhältnis gewählten Form bestätigt werden. Wird eine Vertragsurkunde in Schriftform nicht errichtet, wird ein uns erteilter Auftrag für uns erst dann bindend, wenn er von uns schriftlich oder in Textform (Telefax) bestätigt wurde. Beginnen wir, ohne ausdrückliche schriftliche Vereinbarung oder Bestätigung eine Lieferung oder Leistung auszuführen, wird ein Vertragsverhältnis erst durch unsere vollständige Lieferung oder Leistung begründet. Die beiderseits unterzeichnete Vertragsurkunde oder, wenn es diese nicht gibt, der Inhalt unserer Auftragsbestätigung beschreibt abschließend unsere vertragliche Verpflichtung.
1.4 Unsere Verpflichtungen stehen jeweils unter dem Vorbehalt, dass wir aus einem von uns abgeschlossenen kongruenten Deckungsgeschäft, auch für Vor- und Zulieferprodukte sowie für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe oder Leistungen Dritter, die wir für unsere Produktion oder Lieferbereitschaft benötigen, richtig und rechtzeitig selbst beliefert werden. (= Handelsklausel: „Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten“).
1.5 Soweit wir Waren oder Leistungen beziehen, die wir für die Erfüllung unserer Vertragspflichten gegenüber unserem Kunden einsetzen, führen wir Eingangsuntersuchungen oder sonstige Kontrollen nur im eigenen Interesse und nach unseren eigenen Bedürfnissen durch. 1.6 Sofern und soweit hierdurch der Verwendungszweck oder die Gebrauchsfähigkeit nicht berührt werden, der Wert erhalten bleibt oder sich erhöht und die Änderungen dem Besteller zumutbar sind, haben wir das Recht, den Gegenstand unserer Lieferung oder Leistung gegenüber dem Muster, dem Angebot oder der Vertragsbeschreibung zu ändern, um unsere Lieferung oder Leistung im Sinne eines Produktions- oder technischen Fortschritts zu verbessern oder weil dies durch handelsübliche Abweichungen in Gewicht, Mengen, Maßen, Materialzusammensetzung, Materialaufbau, Struktur, Oberfläche und Farbe oder durch die Natur der verwendeten Materialien bedingt ist.
2. Preise
2.1 Unsere Preise verstehen sich in EURO ab D-94532 Aussernzell ohne Umsatzsteuer und ohne andere auf die Abgabe oder den Warenverkehr erhobene öffentliche Abgaben, ohne Verpackung, ohne Versicherung und ohne Fracht, sofern nicht jeweils ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
2.2 Soweit ein bezifferter Preis nicht ausdrücklich als fest vereinbart ist, wird zu unserem am Tag der Lieferung gültigen Listenpreis abgerechnet.
2.3 Vorbehaltlich einer ausdrücklichen anderen Vertragsregelung gilt auch bei Vereinbarung eines bezifferten Preises, dass wir dann, wenn unsere Lieferung oder Leistung oder unsere Teillieferung oder Teilleistung nicht innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsabschluss fällig ist und sich Material-, Lohn-, Energie- und/oder Frachtkosten und/oder öffentliche Abgaben erhöhen oder diese neu eingeführt werden, wir berechtigt sind, einen der eingetretenen Veränderung entsprechenden Zuschlag zu berechnen.
2.4 Soweit nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen ist, sind wir berechtigt, für bei Vertragsabschluss nicht ab Lager fertig lieferbare Produkte Vorauszahlungen zu fordern, nämlich ein Drittel der Auftragssumme nach Eingang der Auftragsbestätigung und ein weiteres Drittel nach Mitteilung der Versandbereitschaft.
2.5 Wir dürfen stets die von uns jeweils schon erbrachte Lieferung oder Leistung berechnen und den Zahlungsanspruch fällig stellen.
3. Lieferung, Leistung
3.1 Liefer- oder Leistungsfristen sind nur dann verbindlich, wenn diese schriftlich vereinbart sind. Im Zweifel gelten die in der Auftragsbestätigung genannten Lieferfristen. Der Lauf der Frist beginnt mit Vertragsschluss, jedoch nicht vor Erfüllung bestehender Mitwirkungspflichten durch den Besteller, insbesondere Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, seinen Beistellungen, Genehmigungen, Freigaben oder vereinbarter Anzahlungen oder Stellung sonstiger Sicherheiten für die Erfüllung seiner Vertragspflichten. Die vereinbarten Termine gelten auch mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Lieferungen oder Leistungen ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig erfolgen können.
3.2 Ist die Nichteinhaltung der Liefer- oder Leistungsfristen auf höhere Gewalt und andere von uns nicht zu vertretenden Störungen, z.B. Krieg, terroristische Anschläge, Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen, Arbeitskämpfe, auch solche die Zulieferanten betreffen, zurückzuführen, verlängern sich die vereinbarten Fristen angemessen und zwar auch dann, wenn wir uns zu der Zeit in Verzug befinden.
3.3 Halten wir aus anderen als den in Ziffer 3.2 genannten Gründen eine verbindliche Liefer- oder Leistungsfrist pflichtwidrig nicht ein, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten, nachdem er uns schriftlich eine angemessene Frist gesetzt hat und wir diese nicht gewahrt haben.
3.4 Weitergehende Rechte des Bestellers aus Verzug, insbesondere auf weitergehenden Schadenersatz, sind in dem in Ziffer 7., Haftung, bestimmten Umfang ausgeschlossen.
3.5 Wir sind berechtigt, unsere Vertragspflichten auch in Teilleistungen zu erbringen, sofern es sich um eine teilbare Verbindlichkeit handelt und die jeweilige Teilleistung für den Kunden nicht mit unzumutbaren oder von uns nicht ausgleichbaren Belastungen verbunden ist.
3.6 Hat der Besteller aufgrund einer Vertragsverletzung durch uns ein Wahlrecht, Erfüllungs-, Nacherfüllungs-, Rücktritts-, und/oder Schadens- bzw. Aufwandsersatzansprüche geltend zu machen, können wir ihn auffordern, innerhalb angemessener Frist seine Rechte auszuüben. Erklärt sich der Besteller daraufhin nicht, so kann er Schadensersatz statt der Leistung erst verlangen und/oder einen Rücktritt erst erklären, nachdem eine von ihm erneut zu bestimmende angemessene Frist erfolglos abgelaufen ist.
4. Gefahrenübergang; Versendung, Untersuchungs- und Rügepflichten
4.1 Wir schulden unserem Kunden die Übergabe oder Leistungserbringung in unserer gewerblichen Niederlassung (= „ab Verkaufsstelle“), von der aus wir den Vertrag geschlossen haben. Mit der Übergabe geht die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über.
4.2 Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an einen anderen Ort versandt, steht, wenn vom Besteller nichts anderes vorgegeben wird, die Versandart in unserem Ermessen. Eine Transportversicherung wird nur auf Weisung und Kosten des Bestellers abgeschlossen. Die Gefahr geht mit der Auslieferung an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt über.
4.3 Verzögert sich die Übergabe oder der Versand infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Übergabe- oder Versandbereitschaft auf den Besteller über.
4.4 Die Ware ist vom Besteller unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen und zwar auch dann, wenn die Auslieferung nicht an ihn, sondern an einen von ihm benannten Dritten erfolgt. Mängelrügen, Fehlmengen, Falschlieferungen oder sonstige Beanstandungen sind sofort nach Kenntniserlangung und vorab fernmündlich oder per Telefax anzuzeigen, damit uns eine eigene Besichtigung und Beweissicherung möglich ist. Offensichtliche Mängel und Abweichungen sind spätestens 72 Stunden nach Empfangnahme anzuzeigen. Weitergehende Obliegenheiten des Kaufmanns gem. § 377 HGB uns gegenüber und die Pflicht, dem Frachtführer offensichtliche Transportschäden und Fehlmengen bei Ablieferung anzuzeigen, bleiben unberührt.
5. Mängel, Nacherfüllung (Gewährleistung), Verjährung
5.1 Ist die von uns gelieferte Sache oder die erbrachte Leistung mangelhaft und verlangt der Besteller von uns Nacherfüllung, können wir wählen, ob wir den Mangel beseitigen (Nachbesserung) oder eine mangelfreie Sache oder Leistung liefern (Ersatzlieferung). Wir teilen unsere Entscheidung unverzüglich dem Besteller mit. Wählen wir die Nachbesserung, ist die beanstandete Ware zur Instandsetzung an uns einzusenden. Die Kosten des billigsten Hin- und Rückversandes von/zur für die ursprüngliche Lieferung der Erzeugnisse vereinbarten Lieferadresse des Bestellers im Inland gehen zu unseren Lasten, sofern sich die Beanstandung als berechtigt erweist; diese Regelung gilt sinngemäß, wenn wir zur Nachbesserung anreisen. Der Besteller hat uns oder einem von uns ausgewähltem Dritten für die Ausführung der Gewährleistungsarbeiten die hierfür angemessene Zeit und Gelegenheit zu geben. Er ist zur Eigenvornahme solcher Arbeiten außer in den Fällen des § 637 BGB nur mit unserer Zustimmung berechtigt. Liefern wir Ersatz, können wir verlangen, dass nach unserer Wahl und auf unsere Rechnung der Besteller bestmöglichst entweder die mangelhafte Ware entsorgt oder verwertet, mit uns abrechnet und uns einen Erlös abzüglich seiner Verwertungskosten auskehrt, sofern der Besteller selbst Handel mit solchen oder ähnlichen Waren betreibt oder ihm die Verwertung oder Entsorgung aus anderen Gründen zumutbar ist.
5.2 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
5.3 Unsere Gewährleistungspflicht und Haftung erlöschen, wenn unsere Ware – auch durch den Einbau von Teilen fremder Herkunft – verändert wird, es sei denn, dass der Mangel oder Schaden nicht in ursächlichem Zusammenhang mit den Veränderungen steht, sowie wenn Vorschriften für Versand, Verpackung, Einbau, Behandlung, Verwendung oder Wartung nicht befolgt werden, oder soweit fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung oder Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten durch den Besteller oder Dritte vorliegen.
5.4 Natürlicher Verschleiß ist von der Gewährleistung ausgeschlossen. Wir haben auch nicht aufzukommen für Veränderungen des Zustands oder der Eigenschaften unserer Erzeugnisse durch unsachgemäße Verwendung oder Verarbeitung, falsche Kombination mit anderen Gegenständen, fehlerhafte Lagerung, ungeeignete Betriebsmittel sowie klimatische oder sonstige Einwirkungen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
5.5 Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen die Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) oder die Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen; für Schadensersatzansprüche gilt Ziffer 6.
5.6 Weitergehende oder andere Rechte wegen eines Mangels, als die in dieser Ziffer 5 geregelten Ansprüche sind – vorbehaltlich vertraglicher oder außervertraglicher Ansprüche auf Schadensersatz gemäß Ziffer 7 – ausgeschlossen. Soweit ein Mangel unerheblich ist, umfasst der diesbezügliche Schadensersatzanspruch des Bestellers aber nicht den bezahlten Kaufpreis, sondern nur den Schaden, den sein Vermögen dadurch erlitten hat, dass die Sache nicht mangelfrei ist.
5.7 Erweist sich eine Mängelrüge als unberechtigt, so sind wir berechtigt, dem Besteller alle Aufwendungen, die uns durch diese entstanden sind, zu berechnen.
5.8 Für Rechtsmängel, die nicht in der Verletzung von Schutz- oder Urheberrechten Dritter begründet sind, gelten die Bestimmungen dieser Ziffer 5. entsprechend.
5.9 Die gesetzlichen Verjährungsfristen für Ansprüche gegen uns aus oder im Zusammenhang mit Mängeln unserer Lieferung oder Leistung oder der Verletzung einer Vertragspflicht beginnt bei gekauften Sachen mit ihrer Ablieferung zu laufen, in anderen Fällen mit der Abnahme unserer Leistung.
5.10 Die Verjährungsfrist wird für die Dauer der für die Nacherfüllung notwendigen Zeit gehemmt. Sie beginnt nicht erneut.
5.11 Die Regelungen dieser Ziffer gelten entsprechend auch dann, wenn wir etwas anderes oder weniger als geschuldet geliefert oder geleistet haben.
6. Haftung
6.1 Auf Schadensersatz und Ersatz der vergeblichen Aufwendungen im Sinne des § 284 BGB (nachfolgend zusammen auch nur genannt „Schadensersatz“) wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten haften wir unbeschränkt nur bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer (im Sinne von § 14 Abs. 2 KSchG) leitenden Angestellen und bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Erfüllungsgehilfen. Bei Haftung wegen leichter Fahrlässigkeit unserer Erfüllungsgehilfen ist die Haftung von uns auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren vertragstypischen Schaden beschränkt. Vorhersehbarer vertragstypischer Schaden ist der Schaden, den wir bei Vertragsabschluss als mögliche Folge der verwirklichten Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder unter Berücksichtigung der Umstände, die wir kannten oder kennen mussten, hätten voraussehen müssen. Bei Verzugsschäden, die wir durch leichte Fahrlässigkeit verursacht haben, ist unsere Haftung auf 5 % des vereinbarten Entgeltes begrenzt.
6.2 Nicht nach 6.1 sondern nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften haften wir, wenn und soweit Ansprüche wegen einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten („Kardinalpflichten“), auf Schadensersatz statt der Leistung, aufgrund zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder sonstiger zwingender Haftung geltend gemacht werden.
6.3 Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies gleichermaßen auch für eine persönliche Haftung aller Personen, die für uns bei Anbahnung, Abschluss und/oder Durchführung des Vertragsverhältnisses mitgewirkt haben, also insbesondere für eine persönliche Haftung aller Personen, die mit uns in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehen, unsere gesetzlichen Vertreter und unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.
6.4 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
6.5 Die Regelungen dieser Ziffer 6 gelten, soweit nicht sonst in diesen Bedingungen oder im Vertrag selbst etwas anderes bestimmt ist.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Die Ware bleibt unser Eigentum bis unsere sämtlichen eigenen Forderungen, die uns im Zeitpunkt der Fälligkeit ihres (Kauf-)Preises gegen den Besteller unbedingt oder bedingt zustehen, gezahlt und/oder sämtliche uns vom Besteller zur Zahlung gegebene Wechsel, Schecks oder sonstige Dokumente eingelöst und uns solche Beträge endgültig gutgeschrieben sind. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldierung und deren Anerkennung berühren den Eigentumsvorbehalt nicht. Der Übergang des Eigentums von uns auf den Besteller ist in keinem Fall davon abhängig, dass der Besteller Forderungen eines Dritten, die wir gegen ihn geltend machen oder aufrechnen dürfen, erfüllt.
7.2 Bis zur vollständigen Bezahlung ist der Besteller verpflichtet, unsere Ware so zu behandeln und als unmittelbarer Besitzer zu verwahren, dass sie als unser Eigentum erkennbar ist. Der Besteller verwahrt das Eigentum für uns unentgeltlich. Entsprechendes gilt für Sachen, an denen wir Miteigentum haben. Der Besteller ist verpflichtet, unser in seinem Besitz befindliches Eigentum in dem Umfang gegen Schäden zu versichern, in dem er sein Eigentum versichert hat und uns hierüber alle zur Durchsetzung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zu übergeben.
7.3 Zur Weiterveräußerung, zur Weiterverarbeitung oder zum Einbau der Ware, die noch unser Eigentum ist oder an der wir Miteigentum haben, ist der Besteller nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und nur dann berechtigt, wenn die genannten Forderungen tatsächlich auf uns übergehen: Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt, eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm jedoch nicht gestattet. Verarbeitungen oder Umbildungen von Vorbehaltswaren erfolgen stets für uns als Hersteller und wir erwerben das Eigentum an der neuen Sache, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Erlischt unser Eigentum durch Verarbeitung, Verbindung, Vermengung oder Vermischung mit Sachen, die nicht uns gehören, so wird bereits jetzt vereinbart, dass wir in diesem Augenblick Miteigentum an der neuen einheitlichen Sache zu dem Anteil erwerben, zu dem der Rechnungswert unserer Vorbehaltsware zum Rechnungswert der gesamten neuen Sache steht. Die vorstehend eingeräumten Befugnisse des Käufers enden, wenn der Käufer seinen Verpflichtungen uns gegenüber nicht fristgerecht erfüllt, in Vermögensverfall gerät, seine Zahlungen einstellt oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt wird.
7.4 Die Forderungen des Bestellers aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder der Sache, an der wir (Mit-) Eigentum haben, tritt der Besteller schon jetzt an uns ab, wir nehmen diese Abtretungen an. Diese Forderungsabtretungen erfassen jeweils die gesamte Forderung, soweit ihr Betrag kleiner oder ebenso hoch ist wie unsere offene Forderung; ansonsten erfasst diese Abtretung nur in Höhe unserer offenen Forderung den erstrangigen Teilbetrag dieser Forderung des Bestellers. Ungeachtet unseres eigenen Einziehungsrechtes ist der Besteller auflösend bedingt ermächtigt, die an uns abgetretenen Forderungen in seinem Namen bei den Schuldnern einzuziehen. Diese Ermächtigung des Bestellers endet automatisch (Bedingungseintritt), wenn er erkennt, dass er überschuldet ist oder er seine Zahlungen einstellt oder er oder ein Dritter die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers beantragt. Auf unser Verlangen hat der Besteller die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen zu machen, uns alle diese Forderungen betreffenden Dokumente im Original oder zur Einsicht zu überlassen, insbesondere die Schuldner namentlich, mit voller Anschrift, unter Angabe der Höhe und des Grundes ihrer Schuld zu benennen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen.
7.5 Unbeschadet sonstiger Rechte sind wir berechtigt, alle in dieser Ziffer genannten Befugnisse des Bestellers, über unser Eigentum bzw. unsere Rechte zu bestimmen, zu widerrufen, wenn der Besteller trotz Mahnung vertragliche Verpflichtungen schuldhaft verletzt oder uns Anzeichen vorliegen, die für uns die Vermutung begründen, dass der Besteller in Vermögensverfall geraten ist oder zu geraten droht und der Besteller seine weiter gegebene Solvenz nicht glaubhaft macht.
7.6 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die im voraus an uns abgetretenen Forderungen hat der Besteller uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
7.7 Wir sind berechtigt, bei Zahlungsverzug oder einer sonstigen schuldhaften Verletzung der Vertragspflichten des Bestellers vom Vertrag nach den gesetzlichen Bestimmungen zurückzutreten und die Herausgabe der in unserem Vorbehalts- oder Miteigentum stehenden Waren zu verlangen.
7.8 Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen auf Verlangen des Bestellers nach unserer Wahl insoweit freizugeben, als ihr Wert gem. unseren in diesem Zeitpunkt für diesen Kunden geltenden Listenpreisen die zu sichernden Forderungen um 15 % oder mehr übersteigt.
8. Zahlungen, Aufrechnung, Fälligkeit
8.1 Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist oder ein Fall der Ziffer 2.4 vorliegt, stellen wir unsere Rechnung mit der Lieferung, und der Kunde schuldet uns die Zahlung ohne Abzug bei Lieferung, Ziffer 2.4 bleibt unberührt.
8.2 Die Zahlungen sind bar bei uns oder per Überweisung auf das von uns in der Rechnung angegebene Konto zu leisten. Von uns eingeräumte Skonti berechnen sich ab Rechnungsdatum.
8.3 Eine Rechnungsregulierung durch Wechsel oder Scheck erfolgt lediglich erfüllungshalber und bedarf einer gesonderten Vereinbarung. Diskontspesen, Wechselspesen und Kosten werden vom Tage der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet und sind vom Besteller zu tragen. Die mit der Übermittlung des Rechnungsbetrages verbundenen Risiken und Kosten gehen zu Lasten des Bestellers.
8.4 Gerät der Besteller schuldhaft in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe der von uns selbst zu zahlenden Kreditkosten oder in Höhe von 8 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen. Unser Recht, einen weitergehenden oder gesetzlichen Schadensersatzanspruch geltend zu machen, bleibt unberührt. Bei einem schuldhaften Zahlungsverzug des Bestellers, sind wir immer berechtigt, eingeräumte Zahlungsziele zu kündigen und die gesamte Restschuld aus der Geschäftsverbindung fällig zu stellen und sofortige Barzahlung zu verlangen sowie Rabatte, auch wenn diese im Auftrag/Vertrag oder auf der Rechnung nicht offen ausgewiesen sind und sonstige vereinbarte Vergünstigungen zu widerrufen. Dieses Recht wird durch eine Stundung oder durch die Annahme von Schecks oder Wechseln nicht ausgeschlossen. Ferner sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder gegen Stellung von Sicherheiten auszuführen. Unsere Rechte aus § 321 BGB (Unsicherheitseinrede) bleiben in jedem Fall unberührt und sie stehen uns bereits dann zu, wenn der Besteller aus diesem oder einem anderen Geschäft uns gegenüber schuldhaft in Zahlungsverzug gerät.
8.5 Eine Aufrechnung gegenüber unseren Forderungen ist nur mit eigenen Ansprüchen des Bestellers zulässig, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder die dem Besteller nach seiner schlüssigen substantiierten Behauptung gerade aus dem Geschäft zustehen, für das wir unsere jeweilige Forderung geltend machen. Ein Zurückbehaltungsrecht aus früheren oder anderen Geschäften als dem gegenständlichen Vertragsverhältnis kann nicht geltend gemacht werden. Die Abtretung von Ansprüchen bedarf unserer schriftlichen Zustimmung.
8.6 Wir sind berechtigt, Zahlungen auf die älteste fällige Forderung zu verrechnen.
8.7 Gerät der Besteller in Vermögensverfall (= Überschuldung, Zahlungsunfähigkeit oder drohende Zahlungsunfähigkeit) und wird deshalb beantragt, über sein Vermögen das Insolvenzverfahren zu eröffnen, so gelten im Zeitpunkt der Stellung eines Insolvenzantrages alle unsere Forderungen gegen ihn als fällig und unbedingt zahlbar, und zwar auch, soweit es sich um betagte, auflösend bedingte oder aufschiebend bedingte Forderungen handelt. Soweit wir in diesem Zeitpunkt Forderungen gegen den Besteller haben, die nicht auf Geld gerichtet sind oder deren Geldbetrag unbestimmt oder ungewiss ist, sind wir berechtigt, nach billigem Ermessen den geschuldeten Geldbetrag zu beziffern und diesen zu fordern.
8.8 Wird über das Vermögen des Bestellers das Insolvenzverfahren eröffnet, so sind wir berechtigt, gegen seine Forderungen auch mit uns zustehenden Ansprüchen aufzurechnen, die noch bedingt oder noch nicht fällig sind und/oder die einem Dritten zustehen, an dem wir in diesem Zeitpunkt unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind oder der dann an uns beteiligt ist. Soweit in diesem Zeitpunkt Forderungen gegen den Besteller nicht auf Geld gerichtet sind oder ihr Geldbetrag unbestimmt oder ungewiss ist, sind wir berechtigt, nach billigem Ermessen den geschuldeten Geldbetrag zu beziffern.
9. Gerichtsstand; anzuwendendes Recht
9.1 Gerichtsstand ist D-94469 Deggendorf, wenn der Besteller Kaufmann oder juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögen ist. Wir sind auch berechtigt, vor dem Gericht zu klagen, welches für den Sitz oder eine Niederlassung des Bestellers zuständig ist.
9.2 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt deutsches Recht.
9.3 Sind Einzelbestimmungen dieser Lieferbedingungen unwirksam, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame Bestimmung ist einvernehmlich durch eine Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der fortgefallenen Bestimmung entspricht. Dies gilt entsprechend, wenn diese Bedingungen insgesamt unwirksam sind.